Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26.04.2024
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Carnevalverein "Narrenlust Waldstraße" e.V. Er wurde im Jahre 1981 als Abteilung der Sängerlust Waldstraße und 1993 als selbstständiger Verein gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1981. Der Sitz des Vereins ist in 65187 Wiesbaden.
§ 2 - Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings. Die Brauchtumspflege ist als Geisteskultur und Gemeinschaftspflege zu betreiben und zu verbreiten, die Mitglieder hierin einzubinden und vornehmlich die Jugend im Sinne dieser hochwertigen Muse zu unterweisen. Insbesondere beteiligt sich der Verein als Ganzes oder mit Gruppen des Vereins an karnevalistischen Umzügen, führt karnevalistische Sitzungen durch oder beteiligt sich
hieran. Der Verein veranstaltet im Rahmen der Brauchtumspflege zudem die Kulturtage Waldstraße unter dem Namen „Kulturinitiative Waldstraße“ als jährliche wiederkehrende Veranstaltung, die ebenfalls ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dient. Andere musische Aktivitäten können angegliedert werden.
§ 3 - Überschüsse
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 - Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 - Vereinsvermögen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
§ 6 - Vereinsabzeichen
Der Verein führt das in der Anlage "A" abgebildete Vereinsabzeichen.
§ 7 - Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein. Die Zugehörigkeit zum Verein ist durch Einzelmitgliedschaft oder Familienmitgliedschaft zu erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe eines Aufnahmeantrages erforderlich. Personen unter 18 Jahren haben mit
dem Aufnahmeantrag die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird rechtswirksam durch Zusendung oder Übergabe einer Bestätigung. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches brauchen Gründe nicht angegeben werden.
§ 8 - Beiträge und sonstige Leistungen
Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden gem. § 18 von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zum Jahresbeginn fällig.
§ 9 - Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Jahres des Ausscheidens. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.
§ 10 - Ausschluss
Bei Vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über drei Monate nach Fälligkeit hinaus, kann Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Gegen den Ausschluss ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand zulässig. Über den Ausschluss entscheidet dann der Ehrenrat. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates haben der Betroffene und der Vorstand Einspruchsrecht binnen zwei Wochen beim Ehrenrat. Über den Einspruch entscheidet die nächste Hauptversammlung. Alle Zustellungen bzw. Einlegungen von Rechtsmitteln haben durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
§ 11 - Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen des § 2 formulierten Satzungszwecks zu nutzen. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
§ 12 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten: Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten. Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern. Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen. Mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu
ersetzen.
§ 13 - Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Ein Vorstandsmitglied darf nicht mehr als zwei Ämter des Vorstandes ausüben. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende(n) und den/die 2. Vorsitzende(n) gesetzlich vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 14 - Wahlen
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein Versammlungsteilnehmer der offenen Wahl widerspricht. Mehrere Funktionen können in einem Wahlgang besetzt werden, wenn zu jeder Funktion ein Vorschlag vorliegt (Abstimmung en bloc).
Sind zwei Personen stimmgleich, so erfolgt eine Stichwahl. Erreicht auch hier kein Kandidat eine Stimmenmehrheit, so genügt in einem erneuten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei dieses Mal Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als nicht abgegebene Stimme gelten. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn ein gegen ihn schwebendes Ausschlussverfahren anhängig ist.
§ 15 - Geschäftsführung
Der Vorstand wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den/die Vorsitzende(n) einberufen. Die Einladung muss allen Vorstandsmitgliedern mindestens 5 Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es die Geschäfte und Aktivitäten des Vereins erfordern. Eine Sitzung des
Vorstandes ist einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und ein Vorsitzender anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über jede Sitzung ist ein
Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss unparteiisch geführt werden. Es darf nur berichten, nicht kommentieren. Die Niederschrift muss in der
nächsten Vorstandssitzung genehmigt werden. Sie ist durch eine(n) Vorsitzende(n) und Schriftführer(in) zu unterzeichnen. Ist ein Schriftführer nicht anwesend, so ist der Verhandlungsleiter der Protokollführer.
§ 16 - Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen:
Der geschäftsführende Vorstand führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Er nimmt die ihm übertragenen Aufgaben wahr. Der geschäftsführende Vorstand verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen genehmigter Beschlüsse, stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die
den Verein Dritten gegenüber binden. Der geschäftsführende Vorstand hat jährlich dem Gesamtvorstand einen Finanzbericht vorzulegen. Der geschäftsführende Vorstand führt nach Bedarf Vorstandssitzungen durch. Erforderlichenfalls können zur Beratung konkreter Punkte weitere Vorstandsmitglieder hinzugezogen werden. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, oder ist er bis zu den Neuwahlen in der Ausübung seines Amtes verhindert, wählt der Gesamtvorstand mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen kommissarischen Vertreter.
§ 17 - Kassenprüfer
Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vereinsvermögens sind durch die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer in wechselnder Reihenfolge für jeweils 2 Jahre zu wählen. Eine einmalige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig. Die Kassenprüfer haben ihre Aufgabe durch
regelmäßige Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens einmal jährlich muss eine Kassenprüfung erfolgen.
§ 18 - Hauptversammlung
Der Verein hält jährlich innerhalb des 1. Halbjahres eine ordentliche Hauptversammlung ab. Sie hat das oberste Entscheidungsrecht in allen
Angelegenheiten des Vereins. Ihre Befugnisse sind im Besonderen: Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes. Entlastung des Vorstandes. Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge. Änderung der Satzung. Festsetzung der Vereinsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen und der Aufnahmegebühr. Wahl der Vorstandsmitglieder, die alle zwei Jahre zu erfolgen hat, bzw. sofern eine solche von der Versammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen wird. Bekleidet ein Vorstandsmitglied zwei Ämter, ist eines davon zur Wahl zu stellen. Wahl eines Ehrenrates. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung analog der Wahl der Vorstandsmitglieder alle zwei Jahre zu erfolgen hat. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen
mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen kein Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer des Vereins sein. Der Ehrenrat hat die Aufgabe bei Differenzen zwischen Mitgliedern und dem Vorstand sowie zwischen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern untereinander schlichtend einzugreifen und als Berufungsinstanz bei Entscheidungen des Vorstands zu wirken.
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform an alle stimmberechtigten Mitglieder bekannt gegeben werden. Eine Hauptversammlung muss innerhalb von sieben Tagen einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der gesamten
stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt oder der Vorstand dies beschließt. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens 14 Tage vorher bei dem Vorstand oder der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden. Die
Hauptversammlung wird durch den /die 1. Vorsitzende(n) bei Verhinderung durch den / die 2. Vorsitzende(n) geleitet. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Verhandlungen der Hauptversammlung muss durch den Schriftführer(in) eine Niederschrift aufgenommen werden, die in der nächsten Hauptversammlung genehmigt werden muss. Dringlichkeitsanträge können während der Hauptversammlung gestellt werden.
Versammlungen (insbesondere eine Hauptversammlung, Vorstandssitzungen) können als virtuelle Versammlung (online-Verfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem individuellen Passwort zugänglichen Chat-Raum einberufen werden, wenn dies durch höhere Gewalt oder in sonstigen besonderen
Ausnahmefällen auch unter Berücksichtigung aller Interessen der Mitglieder seitens des Vorstandes für zweckmäßig erachtet wird. Der Vorstand entscheidet über die Art der Versammlung nach billigem Ermessen und Beachtung der grundsätzlichen Priorität einer Präsenzversammlung. Den Mitgliedern sind im Rahmen der besonderen
Einladung zu einer virtuellen Versammlung alle notwendigen Informationen zur Teilnahme zur Verfügung zu stellen. Das individuelle Passwort darf nur für die konkrete Veranstaltung gültig sein und wird mit einer E-Mail oder SMS maximal 12 Stunden vor Beginn der Versammlung jedem Mitglied bekannt gegeben.
Eine virtuelle Versammlung zum Zwecke einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins ist nicht zulässig.
§ 19 - Ehrungen
Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Vereinsmitglieder und Förderer gemäß Ehrenordnung in geeigneter Form zu ehren. Aufgabe des Vorstands ist die ggfls. notwendige Überarbeitung und Anpassung der Ehrenordnung. Änderungen der Ehrenordnung sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 20 – Haftung
Der Verein haftet nicht für den Verlust oder Beschädigung von Geld und Sachwerten der Mitglieder.
§ 21 - Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so wird vom Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung zur Hauptversammlung hinzuweisen. Satzungsänderungen sind nicht durch Dringlichkeitsantrag zulässig.
§ 22 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Versammlung hat gleichzeitig einen vereinsfremden Liquidator zu bestellen.
Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folgen ist bei der Einladung zur ersten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des traditionellen Brauchtums im
Bereich des Karnevals zu verwenden hat. Die Landeshauptstadt Wiesbaden kann veranlasst werden, das überlassene Vereinsvermögen ausschließlich an einen bestimmten, anerkannt gemeinnützigen Verein als Spende des aufgelösten Vereins weiterzuleiten.
§ 23 - Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Wiesbaden.
§ 24 - Schlussbestimmungen
Vorstehende Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. April 2024 beschlossen und ersetzt die Fassung vom 29. Oktober 2021.
Anlage A -Wappen des CV Narrenlust Waldstraße e. V.
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